Hubarbeitsbühnen
Gerne kommen wir auch in Ihr Unternehmen und bilden „vor Ort zu Ihrer Zeit“ Ihre Mitarbeiter aus.
Die Anforderungen an den Bediener von Hubarbeitsbühnen werden in § 7 DGUV V 68 definiert.
Demnach muss der Fahrzeugführer/Bediener
- mindestens 18 Jahre als sein (Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die mindestens 16 Jahre alt sind, im Rahmen ihrer betrieblichen Ausbildung und ausschließlich unter Aufsicht einen Teleskopstapler bedienen);
- geistig und charakterlich geeignet sein (das umfasst etwa das erforderliche Verständnis für die Technik und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale zu erlernen, umzusetzen und anzuwenden sowie generell die Fähigkeit und Bereitschaft, verantwortungsbewusst, zuverlässig und eigenverantwortlich zu handeln);
- körperlich geeignet sein (dieses wird durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 und/oder G 41 festgestellt);
- seine Befähigung nachgewiesen haben (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in Theorie und Praxis für Teleskopstapler);
- und vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.